Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur nach Genehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde
Ausgehend von der Bedeutung der Auenlandschaft der Lahn und ihrer Nebenflüsse für den Naturhaushalt und unter Berücksichtigung dieser Tallagen als seit alters her bevorzugte Siedlungs- und Wirtschaftsstandorte verfolgt die Unterschutzstellung dieses großräumigen Gebiets als Landschaftsschutzgebiet insgesamt das Ziel, dass dort ein Miteinander unterschiedlicher Schutz- und Nutzungsansprüche gewährleistet wird. Vorrangig soll eine unbebaute Auenlandschaft zur Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters der Talauen von Lahn und Ohm mit ihren Nebenbächen in ihren Funktionen als Lebensstätte auentypischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Überflutungsgebiet angestrebt werden. Der Schutz erstreckt sich zugleich auf die angrenzenden Hangwälder. Ebenso sollen die günstigen lokalklimatischen Funktionen erhalten bleiben. Zweck der Unterschutzstellung ist auch die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Raum zur ruhigen Erholung.
| Ort | Deutschland - Hessen - Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg |
| Fläche | 59,10km² |
| Gründungsjahr | 1993 |
| IUCN Kategorie | V |
| DtP ID | b0073952-56c5-46d6-8cbc-2729408db45c |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
|
| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur nach Genehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde
Kraftfahrzeuge sind nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Zelten ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Lagern und Biwakieren ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Drohnen und Flugmodelle sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Abfall entsorgen ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
Das Einbringen von festen und flüssigen Abfällen und das Landschaftsschutzgebiet oder seine Bestandteile zerstörende, beschädigende oder erheblich beeinträchtigende Verunreinigungen des Geländes bedürfen einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Feuer ist verboten.
Das Anzünden und Unterhalten von offenem Feuer in der freien Landschaft ist genehmigungsbedürftig, zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
In der freien Landschaft Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Streuobstbestände oder gewässerbegleitende Gehölze, Hochstauden- und Röhrichtsäume zu verändern, zu beseitigen oder über das zur Pflege erforderliche Maß hinaus zurückzuschneiden oder nicht standortheimische Gehölze anzupflanzen, bedürfen einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen sind genehmigungsbedürftig, zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde.