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Der Gießener Bergwerkswald ist ein stark zerklüftetes ehemaliges Tagebaugelände mit Wasserflächen, aufgrund toniger Beimengung. Mitte des vergangenen Jahrhunderts Abbau von Roteisenstein, später von Mangan, das in einzelnen Nestern zwischen klotzige
Der „Gießener Bergwerkswald“ ist ein stark zerklüftetes, ehemaliges Tage- und Bergbaugelände mit interessanter Geologie. Das Gebiet umfasst zahlreiche Stillgewässer, Laubwaldgesellschaften und verschiedene Wiesentypen. Diese abwechslungsreichen Standorte bieten Lebensraum für viele seltene und bedrohte Tiere und Pflanzen. Von besonderer Bedeutung sind die Gewässer, die durch die Abbautätigkeit entstanden sind. Nach Aufgabe des Abbaus wurden sie sich selbst überlassen und unterscheiden sich voneinander z.B. hinsichtlich ihrer Tiefe oder Beschattung durch die Umgebung. Damit stellen sie eine Vielfalt spezifischer Lebensräume für Wasser- und Uferpflanzen bereit – vor allem aber für einige geschützte Amphibien. Auf einigen Kalkfelsen im Gebiet gedeihen außerdem artenreiche Moos- und Farngesellschaften, unter anderem ein für Hessen extrem seltener und geschützter Farn, die Hirschzunge. In den Bereichen ohne Abbaugeschichte haben sich artenreiche Mischwälder mit Buchen, Eichen und Linden sowie eine reiche Strauch- und Krautschicht entwickelt. Das Naturschutzgebiet ist wegen seiner Nähe zur Stadt Gießen und den umliegenden Gemeinden ein beliebtes Naherholungsziel mit markierten Rundwanderwegen.
| Location | Germany - Hesse - Gießen, Landkreis |
| Area | 82.04ha |
| IUCN Category | IV |
| DtP ID | 49c1bfd2-a925-4ce9-a080-7d038321e40d |
| Name and division |
Regierungspräsidium Gießen
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| Website | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Address |
Show address Hide address
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Germany |
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Hunde frei laufen zu lassen, ist verboten. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Gießener Bergwerkswald § 3.
Die Ausübung der Fischerei ist nur durch die Pächter im großen Teich und im Silbersee gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Gießener Bergwerkswald § 4.