Es ist verboten, in den Gebieten »Hörnen« und »Hohe Egert« die Wege und die in den Schutzgebietskarten dargestellten und vermarkten Wege zu verlassen.
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| Emplacement | Allemagne - Bade-Wurtemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Site Web | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000088 |
| Zone | 1,21km² |
| Année de fondation | 1996 |
| Catégorie UICN | IV |
| DtP ID | baf9a7b8-5aec-4bcb-adfa-0022b01c4cad |
| Nom et division |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Site Web | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Adresse |
Afficher l'adresse Masquer l'adresse
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Allemagne |
Es ist verboten, in den Gebieten »Hörnen« und »Hohe Egert« die Wege und die in den Schutzgebietskarten dargestellten und vermarkten Wege zu verlassen.
Chemins/lieux désignés
Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, in den Gebieten »Hörnen«, »Ettlenschießer Tiefental« und »Hohe Egert« außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten; in den übrigen Gebietsteilen ist das Reiten auf Straßen, befestigten Wegen zugelassen, auf unbefestigten Wegen ist es dann zugelassen, wenn Anfang und Ende des Wegestücks sowie Kreuzungen oder Gabelungen durch für Reitwege übliche Schilder gekennzeichnet sind.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Kraftfahrzeuge abzustellen. Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
27 septembre 1996