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| Emplacement | Allemagne - Bade-Wurtemberg - Zollernalbkreis |
| Site Web | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000296 |
| Zone | 49,89ha |
| Année de fondation | 2002 |
| Catégorie UICN | IV |
| DtP ID | f987f6cc-9fd7-4676-8df6-f254eb7ff121 |
| Nom et division |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Site Web | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Adresse |
Afficher l'adresse Masquer l'adresse
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Allemagne |
Chemins/lieux désignés
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, abseits von befestigten Wegen Rad zu fahren.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, abseits von befestigten Wegen zu reiten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, die Wasserflächen zu nutzen.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigen lassen und Landen von Flugmodellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigen lassen und Landen von Flugmodellen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde schwimmen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
22 octobre 2002