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| Emplacement | Allemagne - Bade-Wurtemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Site Web | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000093 |
| Zone | 19,14ha |
| Année de fondation | 1996 |
| Catégorie UICN | IV |
| DtP ID | b0d8bab5-8c6a-4900-a98e-b03c3cf97411 |
| Nom et division |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Site Web | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Adresse |
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Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Allemagne |
Chemins agricoles et forestiers non revêtus
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Chemins agricoles et forestiers non revêtus
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
1 octobre 1996