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| Emplacement | Allemagne - Bade-Wurtemberg - Reutlingen |
| Site Web | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000206 |
| Zone | 40,72ha |
| Année de fondation | 1994 |
| Catégorie UICN | IV |
| DtP ID | 1225419f-1cc5-4a74-9da6-a0fff7f8ce83 |
| Nom et division |
Biosphärengebiet Schwäbische Alb
Geschäftsstelle |
| Site Web | https://www.biosphaerengebiet-alb.de |
| Adresse |
Afficher l'adresse Masquer l'adresse
Biosphärenallee 2 - 4
72525 Münsingen-Auingen Allemagne |
| Nom et division |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Site Web | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Adresse |
Afficher l'adresse Masquer l'adresse
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Allemagne |
Sentiers
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.
Sentiers
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art zu betreiben.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art zu betreiben.
Im Naturschutzgebiet ist verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulegen, zu lagern oder zu behandeln.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Im Naturschutzgebiet ist verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Nist‑, Brut‑, Laich‑, Wohn‑, Rast‑, Nahrungs- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie zum Fang von Tieren geeignete Vorrichtungen zu errichten, zu betreiben oder mit sich zu führen.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.