Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Die „Tongrube bei Altenkirchen“ ist, wie der Name bereits vermuten lässt, eine ehemalige Tongrube, in der Lehm für die Ziegelbrennerei gewonnen wurde. Heute umfasst das Naturschutzgebiet ein Stillgewässer mit ausgedehnter Verlandungszone, Röhrichtgürtel und Gehölzsaum, welche wertvolle Lebensraumstrukturen für zahlreiche Amphibien und Insekten, wie beispielsweise Libellen, bereitstellen. Umgeben wird das Stillgewässer von trockenen bis feuchten Grünflächen mit abwechslungsreichen, teils seltenen Pflanzengesellschaften wie Feuchtwiesen und Fragmenten von Borstgrasrasen und Heidegesellschaften. Neben dem Vorkommen vieler Schmetterlinge und Heuschrecken ist das Grünland von besonderer Bedeutung als Brutplatz des Braunkehlchens, einem stark gefährdeten Wiesenvogel. Die „Tongrube bei Altenkirchen“ ist darüber hinaus auch Rastareal für zahlreiche Wasser- und Wattvögel, die hier auf ihrem jährlichen Zug in die Sommer- und Winterquartiere halt machen um Kraft für den Weiterflug zu tanken.
| Ort | Deutschland - Hessen - Lahn-Dill-Kreis |
| Fläche | 5,80ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 9d0ef39a-4449-4f5f-8c1e-770e31c983ac |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
9. September 1993