Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Sigmaringen |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000079 |
| Fläche | 1,36km² |
| Gründungsjahr | 1939 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | b40e2e34-dc26-4f93-a05a-5f664642520d |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren
Reiten ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren
Übernachten ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen, zu verursachen
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. Februar 1998