Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Feldwege zu betreten oder zu befahren
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Zollernalbkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000011 |
| Fläche | 9,67ha |
| Gründungsjahr | 1991 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 0288e43f-e060-46f0-99d7-d66dc419d9aa |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Feldwege zu betreten oder zu befahren
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Feldwege zu betreten oder zu befahren
Übernachten ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Es ist verboten: das Landen und Starten von Fluggeräten aller Art
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Es ist verboten: das Landen und Starten von Fluggeräten aller Art
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Pilze sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
10. Mai 1991