Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000089 |
| Fläche | 20,25ha |
| Gründungsjahr | 1998 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 7e8a7c84-6e1c-43b1-a679-40bee205e9a4 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Gebiet außerhalb befestigter Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens zwei Metern Breite, mit Fahrrädern zu befahren
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle
Wassersport ist verboten.
Es ist verboten: Wasserflächen zu nutzen
Zelten ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, Kraftfahrzeuge abzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswandern, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, Kraftfahrzeuge abzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswandern, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, Kraftfahrzeuge abzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswandern, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Es ist verboten: Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (Hängegleiter, Gleitsegler, Ultraleichtflugzeugen, Sprungfallschirmen) und Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von Flugmodellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Es ist verboten: Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (Hängegleiter, Gleitsegler, Ultraleichtflugzeugen, Sprungfallschirmen) und Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von Flugmodellen.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Es ist verboten: Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
Pilze sammeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Es ist verboten: Wasserflächen zu nutzen
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
8. April 1998