Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Reutlingen |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000100 |
| Fläche | 1,82ha |
| Gründungsjahr | 1981 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 27b50f56-dda8-4501-9a6c-631f0e88726a |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren
Rodeln und Schlittenfahren ist verboten.
Es ist verboten: motorgetriebene Schlitten zu benutzen
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren
Zelten ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern
Feuer ist verboten.
Es ist verboten: außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Pilze sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. November 1981