Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb des in den Karten der Verordnung gekennzeichneten Rundweges ist verboten
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000310 |
| Fläche | 50,22ha |
| Gründungsjahr | 2026 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 26e28835-539d-44c8-9a9d-4c49984125cc |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb des in den Karten der Verordnung gekennzeichneten Rundweges ist verboten
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist verboten.
Baden ist verboten.
Übernachten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Es ist verboten Hunde frei oder an Schleppleinen mit einer Länge von mehr als drei Metern laufen zu lassen
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Verboten ist die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft: 1. in der Zeit von 1.00 Uhr bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; 2. vom Ufer aus außerhalb der in der Detailkarte nach § 2 Abs. 4 gekennzeichneten Angelplätze; 3. auf dem Gewässer in einem Abstand von weniger als 100 m zu den Kiesufern mit Ausnahme der Kiesinsel; 4. mit motorbetriebenen Booten; 5. mit nicht motorbetriebenen Booten in der Zeit vom 1. November bis 31. Juli; 6. mit mehr als vier Booten gleichzeitig.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
18. Juni 2026