Betreten abseits der Wege ist vom 15. März bis zum 15. Juli verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Förderung eines faunistisch reichhaltigen und landschaftsprägenden Niedermoores mit der ihm angepaßten extensiven Wiesennutzung, sowie floristisch und faunistisch hochwertiger Hochmoorreliktstandorte als Teil eines zukünftigen Naturschutzgebietskomplexes Federseebecken. Deren regionale, überregionale und internationale Funktion als Brut‑ und Rastplatz für zahlreiche Zugvogelarten sowie als Lebensraum für seltene und höchst gefährdete Wiesenbrüter gilt es zu bewahren.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000273 |
| Fläche | 5,17km² |
| Gründungsjahr | 1994 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 49e1215d-1d5f-422a-b50f-bcf33a57abc8 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist vom 15. März bis zum 15. Juli verboten.
Reiten ist nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Zelten ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswanderungen, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswanderungen, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswanderungen, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Es ist verboten: Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art oder Schiffsmodelle zu betreiben
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art oder Schiffsmodelle zu betreiben.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulegen, zu lagern oder zu behandeln
Hunde sind verboten.
Es ist verboten: Hunde frei laufen zu lassen
Feuer ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Es ist verboten: Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
24. März 1994