Betreten abseits der Wege ist verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Bodenseekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000059 |
| Fläche | 15,08ha |
| Gründungsjahr | 1989 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 76de6a65-5e9a-442f-9e02-bee70160f4fa |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
Radfahren ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren
Zelten ist verboten.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern
Feuer ist verboten.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Es ist verboten: Streuobstbestände zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. Februar 1989