Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das Naturschutzgebiet „Seifenwiesen und Luchsee“ umfasst den namensgebenden Luchsee mit seiner ausgeprägten Uferzone, kleinere Tümpel, Röhricht- und Seggen-Gesellschaften, Feucht- wiesen und Laubmischwald, welcher das Grünland inselartig einschließt. Dieses Mosaik aus wertvollen Biotoptypen mit seltenen Pflanzenarten bietet zahlreichen Tierarten einen abwechslungsreichen Lebensraum. So finden sich in dem Biotop-Komplex Brut- und Nahrungsplätze für viele, teils bedrohte, Wald-, Wiesen- und Wasservögel. Von besonderer und überregionaler Bedeutung ist das Vorkommen des stark gefährdeten Laubfrosches, der mit dem Luchsee und den Seifenwiesentümpeln geeignete Laichgewässer vorfindet.
| Ort | Deutschland - Hessen - Gießen, Landkreis |
| Fläche | 70,14ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | a05d18d6-a869-4371-889b-6f4dc99662b2 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
19. November 1993