Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb des Fußweges von Unteruhldingen nach Seefelden zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Bodenseekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000224 |
| Fläche | 55,30ha |
| Gründungsjahr | 1940 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | dfc3422a-76ca-4392-80a8-64ccfa69957e |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet außerhalb des Fußweges von Unteruhldingen nach Seefelden zu betreten.
Radfahren ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an Land außerhalb der dafür zugelassenen Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Bespannte Fahrzeuge (Kutschen) sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an Land außerhalb der dafür zugelassenen Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an Land außerhalb der dafür zugelassenen Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Wassersport ist verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet zu Wasser mit Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Luftmatratzen und ähnlichen Gegenständen sowie mit Modellbooten zu befahren.
Baden ist verboten.
Übernachten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Ausnahmen gelten: a) für die ordnungsgemäße Berufsfischerei b) für die ordnungsgemäße Sportfischerei an der Seefelder Aach;
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
31. August 1987