Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000161 |
| Fläche | 48,03ha |
| Gründungsjahr | 1993 |
| DtP ID | 8ba67978-6aed-46bf-a4d5-07d1a289d7c6 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Es ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren. Hiervon ausgenommen ist das Schlittschuhlaufen, wobei § 4 Abs. 2 Nr. 18 (Es ist verboten die Verlandungsbereiche oberirdischer Gewässer oder deren Ufervegetation und Röhrichtbestände zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen oder deren Ufer an anderen als frei zugänglichen Stellen zu betreten) unberührt bleibt
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren. Hiervon ausgenommen ist das Schlittschuhlaufen, wobei § 4 Abs. 2 Nr. 18 (Es ist verboten die Verlandungsbereiche oberirdischer Gewässer oder deren Ufervegetation und Röhrichtbestände zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen oder deren Ufer an anderen als frei zugänglichen Stellen zu betreten) unberührt bleibt
Wassersport ist verboten.
Baden und Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist verboten. Hiervon unberührt bleibt das Befahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Naturschutzgebietes 4.215 Schwaigfurter Weiher
Baden ist verboten.
Zelten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Es ist verboten Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Es ist verboten Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld‑ und Ufergehölze, Röhricht‑, Schilf‑, Ried‑ und Sauergrasbestände zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Es ist verboten Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.