Schleuse Hollerich

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Überblick

Die Schleuse Hollerich ist ein Naturschutzgebiet in Rheinland-Pfalz. Es bewahrt wertvolle Uferhabitate und eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Hier lässt sich die Ruhe und Bedeutung dieses Naturraums erleben.

Beschreibung

Das Naturschutzgebiet Schleuse Hollerich in Rheinland-Pfalz dient als wichtiger Rückzugsort für eine Vielfalt von Ökosystemen. Der Hauptzweck ist die Erhaltung einzigartiger Uferhabitate, die für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten von entscheidender Bedeutung sind. Dieses Gebiet trägt maßgeblich zur Bewahrung der Biodiversität bei und bietet der Tierwelt einen geschützten Lebensraum. Gäste können die friedliche Atmosphäre und die natürliche Schönheit, die durch die Nähe zum Wasser geprägt ist, in Ruhe genießen. Das Schutzgebiet ist bestrebt, die Unversehrtheit dieser sensiblen Umgebungen zu erhalten und ihren langfristigen Schutz zu gewährleisten. Diese Hingabe zum Naturschutz unterstreicht den ökologischen und kulturellen Wert der Schleuse Hollerich und lädt zur achtsamen Wertschätzung ihrer natürlichen Besonderheiten ein.

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist auf ausgewiesenen Wegen vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten.

Gilt für das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers in Flur 33 der Gemarkung Seelbach, ausgenommen sind Schleusenbenutzer; gilt außerdem für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

Reitaktivitäten

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Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.

Wasseraktivitäten

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten.

Gilt für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

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Motorisierte Wasserfahrzeuge sind vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten.

Gilt für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten.

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Lagern und Biwakieren ist verboten.

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Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.

Luftaktivitäten

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Drohnen und Flugmodelle sind verboten.

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist verboten.

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Feuer ist verboten.

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Pflanzen sammeln ist verboten.

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Angeln ist vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten.

Gilt für das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers in Flur 33 der Gemarkung Seelbach. Gilt außerdem für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

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Fotografieren und Filmen ist verboten.

Verbot gilt für Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.

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