Betreten abseits der Wege ist verboten.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Zollernalbkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000226 |
| Fläche | 11,61ha |
| Gründungsjahr | 1985 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | a6dd5f5d-c20c-4a8a-be76-725c8885abcd |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
[Es ist] verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
[Es ist] verboten: neu aufzuforsten oder auf andere Weise Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
28. Juni 1985