Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das Naturschutzgebiet „Schalksbachteiche“ liegt in einer Talmulde des Unteren Vogelsberges und umfasst zwei künstlich aufgestaute Teiche, die vom namensgeben Schalksbach gespeist werden sowie ausgedehnte Feuchtwiesen mit seltenen Pflanzengesellschaften. Die Flachwasserteiche zeichnen sich durch ihre mosaikartige Ufervegetation aus Röhricht-, Binsen- und Schild-Wasserhahnenfuß- sowie teils seltenen Seggen-Gesellschaften aus. Von besonderem Schutzwert sind jedoch die großflächigen Borstgras-Pfeifengraswiesen, die vor allem im Bereich des unteren Teichs gedeihen. Diese vom Aussterben bedrohte Pflanzengesellschaft beherbergt ein außergewöhnliches Artenrepertoire mit vielen seltenen und gefährdeten Arten, wie beispielsweise der Heilpflanze Arnika und mehreren Orchideen. Neben ihrem botanischen Reichtum sind die „Schalkswiesen“ auch Lebensraum vieler, teils gefährdeter Tierarten. Neben einer beachtlichen Insektenfauna zeichnen sich die Feuchtwiesen jedoch besonders als Brutareal einiger stark bedrohter Wiesenvogelarten aus und sind damit von überregionaler Bedeutung.
| Ort | Deutschland - Hessen - Vogelsbergkreis |
| Fläche | 30,72ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 651f630e-ac8f-4f17-bd88-07c1bdd1efce |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
1. Dezember 1994