Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Zwischen bewaldeten Hängen windet sich die Schaich durch eine schmale Wiesenaue. Quellen, kleine Weiher und blütenreiche Feuchtwiesen bilden im Schönbuch einen zusammenhängenden Lebensraum.
Zwischen Dettenhausen und Neuenhaus zieht sich das Schaichtal durch die Wälder des Schönbuchs. Der Bach windet sich frei durch eine schmale Aue, in der feuchte Wiesen, hohe Blütensäume und kleine Weiher einander ablösen. Aus den seitlichen Waldschluchten fließen kühle Quellbäche zu. Sie verbinden die Hänge mit dem Talgrund und bieten Tieren geschützte Plätze für ihren Nachwuchs. In der dicht besiedelten Umgebung ist dieser zusammenhängende Talraum eine Besonderheit. Seine Vielfalt beruht auf dem engen Nebeneinander von Wasser, Wiesen und Wald. Saubere Bäche und eine schonende Wiesennutzung erhalten die Bedingungen, auf die die vielen Bewohner dieser grünen Verbindung angewiesen sind. (Kurzfassung auf Grundlage eines Textes von Volker Kracht)
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Esslingen, Reutlingen, Tübingen, Landkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000191 |
| Fläche | 2,03km² |
| Gründungsjahr | 1995 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | c4825be7-9fb2-4e4b-ad63-23746493e181 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Fauna
Habitat
Fauna
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren; den geschützten Bereich außerhalb der Fahrwege mit Fahrrädern, insbesondere mit Mountain-Bikes zu befahren.
Reiten ist verboten.
Es ist verboten: im Schutzgebiet außerhalb der Fahrwege zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Es ist verboten: Modellboote zu Wasser zu bringen
Übernachten ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Außerhalb der Wege Hunde frei laufen zu lassen ist verboten
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Es ist verboten: Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen, das Betreiben von Tonwiedergabegeräten oder ähnlichen Handlungen zu verursachen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
Es ist verboten: Ohne zwingenden Grund Lärm und Luftverunreinigungen zu verursachen sowie das Betreiben von Tonwiedergabegeräten oder Ähnlichem.
23. Februar 1995