Betreten abseits der Wege ist verboten.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Esslingen, Reutlingen, Tübingen, Landkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000191 |
| Fläche | 2,03km² |
| Gründungsjahr | 1995 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | c4825be7-9fb2-4e4b-ad63-23746493e181 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren; den geschützten Bereich außerhalb der Fahrwege mit Fahrrädern, insbesondere mit Mountain-Bikes zu befahren.
Reiten ist verboten.
[Es ist] verboten: im Schutzgebiet außerhalb der Fahrwege zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
[Es ist] verboten: das Schutzgebiet an den Ufern, in Hochstauden und Naßwiesen ganzjährig und auf den übrigen Wiesen zwischen dem 1. März und 1. Oktober außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
[Es ist] verboten: Modellboote zu Wasser zu bringen
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
[Es ist] verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
[Es ist] verboten: außerhalb der Wege Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
[Es ist] vorboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
[Es ist] verboten: Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen, das Betreiben von Tonwiedergabegeräten oder ähnlich Handlungen zu verursachen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
[Es ist] verboten: -ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen [...] zu verursachen; - Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, [...] das Betreiben von Tonwiedergabegeräten oder ähnlich Handlungen zu verursachen.
23. Februar 1995