Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Konstanz, Sigmaringen |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000240 |
| Fläche | 1,24km² |
| Gründungsjahr | 1993 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | ee67bd4b-a810-47e8-b88e-896766b659ea |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist verboten.
Es ist verboten: zu baden, zu surfen oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art einschließlich Luftmatratzen zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Es ist verboten: Luftfahrzeuge aller Art einschließlich Modellflugzeuge zu starten und zu landen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Es ist verboten: Luftfahrzeuge aller Art einschließlich Modellflugzeuge zu starten und zu landen.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Es ist verboten: Feuer zu machen oder zu grillen.
Hunde sind verboten.
Es ist verboten: Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Es ist verboten: Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen gelten für: für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Baden ist verboten.
Es ist verboten: zu baden, zu surfen oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art einschließlich Luftmatratzen zu befahren.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
22. Dezember 1993