Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000276 |
| Fläche | 10,24ha |
| Gründungsjahr | 1992 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 69d7905f-cfb5-456d-9328-b27149154525 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Geländefahrzeugen, zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge aufzustellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Modellfahrzeuge und Modellfluggeräte aller Art zu betreiben.
Abfall entsorgen ist verboten.
Hunde sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Feuer ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Feuer zu machen, zu grillen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
3. Dezember 1992