Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Sigmaringen |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000023 |
| Fläche | 69,93ha |
| Gründungsjahr | 1989 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 0ae5340f-e5b4-4990-a27b-bd3bf40fa7ca |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Dies gilt nicht für die zehn genehmigten und gekennzeichneten Privatruderboote. Mit diesen Ruderbooten muß von den Schilfgürteln ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Nutzung von Schwimmhilfe (Surfbretter, Luftmatratze) ist verboten.
Tauchen ist verboten.
Baden ist verboten.
Es ist verboten: außerhalb des gekennzeichneten Badeplatzes zu baden
Übernachten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Außnahmen gelten: für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
18. Oktober 1989