Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Die „Runkeler Laach“ umfasst einen langgestreckten, felsigen und waldbestandenen Talhang am südlichen Ufer der Lahn, welcher in den höheren Lagen in ein Plateau mit Acker- und Grünlandflächen übergeht. Das Naturschutzgebiet zeichnet sich durch eine große Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten aus, die erhalten bleiben soll. Besonders schützenswert ist der naturnahe Eichen- Hainbuchenwald des Talhanges der sich im Frühjahr in ein farbenfrohes Meer aus Frühblühern mit teilweise seltenen Arten verwandelt. Der Wald und auch die Waldrandbereiche sind zudem von besonderer Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl teils bedrohter Vogelarten.
| Ort | Deutschland - Hessen - Limburg-Weilburg |
| Fläche | 13,45ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 079f8c21-7edf-420b-af67-cd94220d32e1 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
18. Oktober 1978