Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das kleine Naturschutzgebiet „Rückershäuser Moor“ umfasst feuchte Wiesenbereiche, ein kleines feuchtes Waldstück und im Kernbereich das besonders schützenswerte und namensgebende Moor. Dieses wird von einem Mosaik unterschiedlich nasser Standort gebildet und schafft damit Lebensraum für verschiedene, stark an die jeweiligen Feuchtebedingungen angepasste Pflanzengesellschaften. Hier gedeihen zahlreiche seltene und streng geschützte Pflanzenarten. Das Naturschutzgebiet verdankt seine Artenvielfalt nicht zuletzt der regelmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung, welche das Gebiet offen hielt. Die nassen Wiesenbereiche wurden noch bis in die 1950er Jahre per Hand gemäht. Mit der Modernisierung der Landwirtschaft wurde die Nutzung aufgegeben, da die Mahd in diesem Bereich aufwendig und nicht maschinell durchführbar war.
| Ort | Deutschland - Hessen - Limburg-Weilburg |
| Fläche | 3,27ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 035d9466-0bf5-47ab-9c15-0f97f29db5a5 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Schneeaktivitäten sind nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Reiten ist verboten.
Wassersport ist verboten.
Baden ist verboten.
Übernachten ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Angeln ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
12. Dezember 1983