Betreten abseits der Wege ist verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet n der Zeit vom 1. März bis 31. August außerhalb der dafür vorgesehenen Wege zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Reutlingen |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000016 |
| Fläche | 24,30ha |
| Gründungsjahr | 1992 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 82f1bc7f-89f8-4dea-bee1-f2d42537c1e2 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet n der Zeit vom 1. März bis 31. August außerhalb der dafür vorgesehenen Wege zu betreten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten: das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Es ist verboten: Fluggeräte aller Art zu betreiben.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Es ist verboten: Fluggeräte aller Art zu betreiben.
Abfall entsorgen ist verboten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern.
Feuer ist verboten.
Es ist verboten: außerhalb von eingerichteten Feuerstellen Feuer zu machen.
Hunde sind verboten.
Es ist verboten: Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Es ist verboten: Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
11. Mai 1992