Betreten des Gebietes ist auf ausgewiesenen Wegen vom 1. Februar bis zum 30. Juni verboten.
Insbesondere ist verboten: die engere Schutzzone in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Hohenlohekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=929001000205 |
| Fläche | 63,02ha |
| Gründungsjahr | 1989 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | ce40dae1-378d-4b40-b91b-8cb4a30831df |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt5/ref56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart Deutschland |
Betreten des Gebietes ist auf ausgewiesenen Wegen vom 1. Februar bis zum 30. Juni verboten.
Insbesondere ist verboten: die engere Schutzzone in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres zu betreten.
Reiten ist verboten.
Bespannte Fahrzeuge (Kutschen) sind verboten.
Kraftfahrzeuge sind auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Insbesondere ist verboten: die neu angelegten Wege zwischen den Abschrankungen auf Flst. Nr. 851 und FIst. Nr. 862 im Hangwald zu befahren.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind in ausgewiesenen Bereichen vom 15. Januar bis zum 31. Juli verboten.
Insbesondere ist verboten: mit Fahrzeugen die im Naturschutzgebiet liegenden Gewässer in der Zeit vom 15. Januar bis 3 1. Juli jeden Jahres in größeren Gruppen (mehr als sechs Boote) oder die Flußränder, Buchten und Stillwasserflächen zu befahren sowie anzulanden.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind in ausgewiesenen Bereichen vom 15. Januar bis zum 31. Juli verboten.
Insbesondere ist verboten: mit motorbetriebenen oder gewerblich vermieteten Fahrzeugen in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Juli jeden Jahres die im Naturschutzgebiet liegenden Gewässer zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist an ausgewiesenen Stellen verboten.
Insbesondere ist verboten: in der engeren Schutzzone zu fotografieren oder filmen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
30. März 1989