Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, ausgenommen nach dem zweiten Wiesenschnitt und vor dem 15. März eines Jahres
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Tübingen, Landkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000178 |
| Fläche | 15,67ha |
| Gründungsjahr | 1995 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 1c439aef-e9f7-49a9-a109-ab58168c3e0e |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Es ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, ausgenommen nach dem zweiten Wiesenschnitt und vor dem 15. März eines Jahres
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Es ist verboten außerhalb befestigter Wege Fahrrad zu fahren
Reiten ist verboten.
Es ist verboten außerhalb der Wege zu reiten
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle
Zelten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern sowie Misthaufen einzurichten
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Es ist verboten Hunde frei laufen zu lassen
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
21. September 1995