Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Das Naturschutzgebiet Radelsee bewahrt ein einzigartiges Küstenüberflutungsmoor mit Brackwassereinfluss. Es ist Lebensraum für salztolerante Pflanzen und Tiere sowie ein bedeutendes Rastgebiet für Vögel.
Das Naturschutzgebiet Radelsee, südöstlich von Markgrafenheide gelegen, schützt ein seltenes und intaktes Küstenüberflutungsmoor sowie angrenzende Moore, Wiesen und Wälder. Dieses besondere Ökosystem ist stark vom Brackwasser geprägt, was einen spezialisierten Lebensraum für einzigartige, salztolerante Tier- und Pflanzenarten schafft. Der Hauptzweck des Schutzgebietes ist die Bewahrung dieser wertvollen Umgebung, die zudem als wichtiges Rast- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Zug- und Brutvogelarten dient. Die natürliche und ökologische Bedeutung des Radelsees liegt in seiner Rolle als eines der letzten verbliebenen Beispiele solcher Küstenfeuchtgebiete in der Region, das eine an diese spezifischen Bedingungen angepasste Artenvielfalt fördert.
| Ort | Deutschland - Mecklenburg-Vorpommern - Rostock, Kreisfreie Stadt |
| Fläche | 2,16km² |
| Gründungsjahr | 1990 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | d42e737a-633c-4516-9062-f314385ebeb7 |
| Name und Abteilung |
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
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| Webseite | https://www.lung.mv-regierung.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist in ausgewiesenen Bereichen verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. Dezember 1993