Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten das Gebiet außerhalb von Straßen und Wegen zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000182 |
| Fläche | 1,19km² |
| Gründungsjahr | 1996 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | eda6bfd4-92eb-4cf9-b97c-0bf71fbcf9d1 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten das Gebiet außerhalb von Straßen und Wegen zu betreten.
Radfahren ist verboten.
Reiten ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Bootsmodelle aller Art zu betreiben.
Zelten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
Hunde sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten wildlebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
15. September 1996