Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000135 |
| Fläche | 40,83ha |
| Gründungsjahr | 1989 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 054735fc-305f-4eaa-b6ea-00dae3809581 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten Schiffsmodelle zu betreiben.
Zelten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Hunde sind verboten.
Es ist verboten Hunde frei laufen zu lassen.
Feuer ist verboten.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Insbesondere ist verboten, Schilfbestände und Gebüsche zu roden.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
19. Mai 1989