Betreten abseits der Wege ist vom 15. März bis zum 30. Juni verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Sigmaringen |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000263 |
| Fläche | 3,68km² |
| Gründungsjahr | 1993 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | a7d91874-ebdd-40e6-bfa1-04a8d5d41582 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist vom 15. März bis zum 30. Juni verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Außer zur Bewirtschaftung.
Zelten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Hunde in der Zeit zwischen dem 15. März und dem 30. Juni frei laufen zu lassen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
28. April 1993