Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Das Betreten ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Beobachtungsständen erlaubt.
Das Zwillbrocker Venn schützt eine vielfältige Landschaft aus Mooren, Heiden, Wäldern und Gewässern. Es ist ein wichtiger Lebensraum für den Kammmolch sowie zahlreiche seltene Vogelarten wie Kranich, Rosaflamingo und Schwarzkopfmöwe.
Das Naturschutzgebiet Zwillbrocker Venn ist eine faszinierende Landschaft aus Wald, Moor, Feuchtwiesen und Gewässern an der Grenze zu den Niederlanden. Es bewahrt und fördert den Erhaltungszustand seltener natürlicher Lebensräume und zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Hier finden Sie dystrophe Seen und Teiche, feuchte und trockene Heiden sowie verschiedene Moortypen wie Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore und Torfmoor-Schlenken. Auch alte bodensaure Eichenwälder und Moorwälder prägen das Bild. Das Gebiet ist ein wichtiger Lebensraum für den Kammmolch. Vogelliebhaber können eine Vielzahl von Arten beobachten, darunter Kranich, Rosaflamingo, Schwarzkopfmöwe, Heidelerche, Blaukehlchen, Kampfläufer, Goldregenpfeifer und Bruchwasserläufer. Des Weiteren sind hier regelmäßig Zugvogelarten wie Löffelente, Krickente, Knäkente, Schnatterente, Wiesenpieper, Bekassine, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Schwarzhalstaucher, Wasserralle, Schwarzkehlchen, Zwergtaucher, Rotschenkel und Kiebitz beheimatet, die zur besonderen Bedeutung des Zwillbrocker Venns im Natura 2000-Netzwerk beitragen.
| Ort | Deutschland - Nordrhein-Westfalen - Borken |
| Webseite | https://www.wms.nrw.de/html/7680100/BOR-008 |
| Fläche | 1,84km² |
| Gründungsjahr | 1938 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 5070509a-9c78-4150-94fc-f1e6a2973bb5 |
| Name und Abteilung |
Nordrhein-Westfalen-Stiftung
Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege |
| Webseite | https://www.nrw-stiftung.de |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Roßstraße 133
40476 Düsseldorf Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Das Betreten ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Beobachtungsständen erlaubt.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
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Tiere füttern ist verboten.
Das Fangen, Töten, mutwillige Beunruhigen sowie das Fortnehmen oder Beschädigen von Puppen, Larven, Eiern, Nestern oder sonstigen Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere ist verboten. Das Füttern von Tieren kann als Beunruhigung interpretiert werden.
Angeln ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere ist verboten, was auch für aufdringliches Fotografieren/Filmen gilt.
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Das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere ist verboten, was auch für die Erzeugung von Lärm gilt.