Radfahren ist auf unbefestigten land- und forstwirtschaftlichen Wegen verboten.
Das Fahren auf Wanderwegen (Klasse 6) sowie querfeldein ist verboten
Die beiden Kalkblöcke des Kleinen und Grossen Mythen ragen aus dem Flyschgebiet zwischen Schwyz und Alpthal heraus und dominieren das kleine Schutzgebiet, das im Südwesten bis nach Schwyz hinunterreicht. Gemessen an der geringen Ausdehnung weist es eine beeindruckende Vielfalt an Lebensräumen auf. Das gesamte Gebiet ist integral geschützt.
Das Eidgenössischen Jagdbanngebiet Mythen ist ein kleines Schutzgebiet, das trotz der geringen Flächenausdehnung eine beeindruckende Vielfalt an Lebensräumen aufweist und entsprechend wichtiges Einstandsgebiet für diverse Wildtierarten darstellt. Das Gebiet ist aber auch touristisch gut erschlossen und sehr gut bekannt. Daraus resultieren Nutzungskonflikte zwischen den Schutzanliegen zugunsten von Fauna und Flora und der touristischen Nutzung im Sommer und im Winter. Um naturverträgliche Freizeitaktivitäten im Einklang mit den Schutzzielen des eidg. Jagdbanngebiets Mythen zu gewährleisten, wurden Verhaltensregeln unter Einbezug der wichtigsten Interessenvertreter aufgestellt.
| Ort | Schweiz - Schwyz - Schwyz, Alpthal |
| Webseite | http://www.sz.ch/jbg |
| Fläche | 8,44km² |
| Gründungsjahr | 1992 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 64ba33c0-f0ac-40a2-a304-4530277eefd3 |
| Name und Abteilung |
Amt für Wald und Natur - Kanton Schwyz
Fachbereich Natur und Landschaft |
| Webseite | https://www.sz.ch/behoerden/verwaltung/umweltdepartement/amt-fuer-wald-und-natur.html/8756-8758-8802-9447-9454 |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Bahnhofstrasse 9
6431 Schwyz Schweiz |
Fauna
Fauna
Radfahren ist auf unbefestigten land- und forstwirtschaftlichen Wegen verboten.
Das Fahren auf Wanderwegen (Klasse 6) sowie querfeldein ist verboten
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Klettern ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Gemäss SAC-Führer
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Die Durchführung von Lagern und Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Es gelten Massnahmen, die bewilligunsfähig sind
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Amt für Wald und Natur - 31. August 2022
30. September 1991
Amt für Wald und Natur
Schweizerischer Bundesrat - 30. September 1991