Kraftfahrzeuge sind auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Insbesondere ist verboten: den ehemaligen Kiesabfuhrweg zwischen dem Vic. Weg 6 /1 und der Verbindung zum FW 42 / 2 mit Motorfahrzeugen zu befahren.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Rems-Murr-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=929001000235 |
| Fläche | 41,53ha |
| Gründungsjahr | 1987 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 43e52368-69f6-4e0c-b722-71729764e402 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt5/ref56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart Deutschland |
Kraftfahrzeuge sind auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Insbesondere ist verboten: den ehemaligen Kiesabfuhrweg zwischen dem Vic. Weg 6 /1 und der Verbindung zum FW 42 / 2 mit Motorfahrzeugen zu befahren.
Wassersport ist verboten.
Baden ist verboten.
Übernachten ist verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
10. Juni 1987