Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Brandenburg - Oder-Spree, Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt |
| Fläche | 14,55km² |
| Gründungsjahr | 2004 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 6a1a124c-76d3-4e3d-abe9-4adf9c97ade7 |
| Name und Abteilung |
Umweltamt Landkreis Oder-Spree
untere Naturschutzbehörde |
| Webseite | https://www.landkreis-oder-spree.de/Wirtschaft-Ordnung/Umwelt/Untere-Naturschutzbeh%C3%B6rde/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Breitscheidstraße 5
15848 Beeskow Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen erlaubt.
Reiten ist nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Nutzung nur auf dem Brieskower See und der Bundeswasserstraße zulässig
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Nutzung nur auf dem Brieskower See und der Bundeswasserstraße zulässig
Nutzung von Schwimmhilfe (Surfbretter, Luftmatratze) ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Nutzung nur auf dem Brieskower See und der Bundeswasserstraße zulässig
Übernachten ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist an ausgewiesenen Stellen verboten.
Angelfischerei ist am Westufer des Brieskower Sees in dem in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitt von der Nordkante der Metall-Spundwand bis Höhe Zielrichterturm die Ausübung der Angelfischerei unzulässig; Angelfischerei ist im Bereich südlich und nördlich von Aurith in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitten von Deich-Kilometer 6,80 bis 7,95, von Deichkilometer 8,50 bis 10,29 und von Deich-Kilometer 11,40 bis 13,00 an den Gewässern des Deichvorlandes und an der Strom-Oder die Ausübung der Angelfischerei im Zeitraum vom 15. März bis zum 15. August eines jeden Jahres unzulässig; davon unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei von der Deichseite an den direkt am Deich anliegenden Altwasserlöchern und Altarmen
24. Mai 2004