Laichinger Eichberg

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Überblick

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

dies gilt auch für den Trampelpfad, der in der Karte für diejenige Schutzgebietsfläche eingetragen ist, die in den Gewannen »Gründle« und »Eichberger Rain« liegt.

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten das Gebiet außerhalb befestigter Wege mit Fahrrädern zu befahren.

Reitaktivitäten

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Reiten ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten außerhalb von Straßen und befestigter Wege zu reiten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeuge sind verboten.

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten.

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Lagern und Biwakieren ist verboten.

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Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.

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Drohnen und Flugmodelle sind verboten.

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist verboten.

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Hunde sind verboten.

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen.

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Feuer ist verboten.

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.

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Pflanzen sammeln ist verboten.

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Pilze sammeln ist verboten.

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Fotografieren und Filmen ist verboten.

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wildlebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.

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