Betreten des Gebietes ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Insbesondere ist verboten das Flurstücknr. 421 zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Hohenlohekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=929001000113 |
| Fläche | 6,34ha |
| Gründungsjahr | 1983 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | bf25e1be-d7be-4557-9b18-b2bdc1566215 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt5/ref56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart Deutschland |
Betreten des Gebietes ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Insbesondere ist verboten das Flurstücknr. 421 zu betreten.
Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Auf dem Feldweg 420 ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen zulässig.
Bespannte Fahrzeuge (Kutschen) sind nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Auf dem Feldweg 420 ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen zulässig.
Kraftfahrzeuge sind auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Insbesondere ist verboten: den Feldweg Flst.Nr. 420 mit Motorfahrzeugen zu befahren, die nicht der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder zur Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen und der Gewässer erforderlich sind.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. Dezember 1983