Betreten abseits der Wege ist verboten.
Kuhlrader Moor und Röggeliner See schützt ein abgetorftes Moor und einen nährstoffarmen Flachsee, lebenswichtig für eine Kormorankolonie. Zugang an Badestellen möglich; ein Aussichtsturm bietet gute Einblicke.
Das Naturschutzgebiet Kuhlrader Moor und Röggeliner See in Mecklenburg-Vorpommern, Teil des Biosphärenreservates Schaalsee, bewahrt eine wertvolle Lebensraumvielfalt. Es umfasst das Kuhlrader Moor, ein weitgehend abgetorftes Moor, und den angrenzenden Röggeliner See, einen nährstoffarmen Flachsee. Die Schutzbemühungen konzentrieren sich auf den Erhalt dieser einzigartigen Ökosysteme, die entscheidend für eine reiche Artenvielfalt sind. Das Moor bietet spezialisierten Pflanzen- und Tierarten einen besonderen Lebensraum, angepasst an seine spezifischen Bedingungen. Die klaren, flachen Gewässer des Röggeliner Sees sind von großer Bedeutung für Wasserlebewesen und Vögel, darunter eine bemerkenswerte Kormorankolonie. Die Bedeutung dieses Gebietes wird durch seine Zugehörigkeit zum FFH-Gebiet 'Wald- und Moorlandschaft um den Röggeliner See' unterstrichen. Ausgewiesene Zugänge bestehen an Naturbadestellen, und ein Aussichtsturm bei Klocksdorf ermöglicht Beobachtungen der geschützten Landschaft und ihrer Tierwelt.
| Ort | Deutschland - Mecklenburg-Vorpommern - Nordwestmecklenburg |
| Fläche | 3,06km² |
| Gründungsjahr | 1956 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 88c560ab-fdef-42dd-9e51-a6545539b99f |
| Name und Abteilung |
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
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| Webseite | https://www.lung.mv-regierung.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur auf öffentlichen Gewässern erlaubt.
Wasserfahrzeuge sind nur erlaubt auf Wasserstraßen
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Gewässern erlaubt.
Wasserfahrzeuge sind nur erlaubt auf Wasserstraßen
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
11. September 1967