Küstrinchen

Naturschutzgebiet

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

dtp_enteringthearea_allowed_regular

dtp_ways_allowed_regular

Betreten ist nur auf Wegen vom 1. Januar bis zum 30. Juni erlaubt.

Reitaktivitäten

dtp_horseriding_allowed_regular

Reiten ist nur erlaubt:
  • dtp_officiallypublicdedicatedstreetsplaces_allowed_regular

    auf öffentlichen Straßen.

    auf markierten Reitwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt

  • dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

    auf ausgewiesenen Wegen.

    auf markierten Reitwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt

Motorisierte Aktivitäten

dtp_motorvehicle_allowed_regular

dtp_officiallypublicdedicatedstreetsplaces_allowed_regular

Kraftfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.

Wasseraktivitäten

dtp_watercraftswithoutmotor_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

auf dem Großen und Kleinen Kiensee, dem Kleinen Küstrinsee, dem Schnakenpfuhl, dem Tiefen See, dem Faulen See, dem Schwanzsee, der Roten Ranke sowie dem Moosbruch sowie in Röhrichten, Schwimmblattgesellschaften und Verlandungsbereichen

dtp_watercraftsmotorized_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

auf dem Großen Küstrinsee mit elektrisch angetriebenen Booten mit einer maximalen Leistungskraft von 600 Watt mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde Uckermark zulässig

dtp_diving_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Tauchen ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.

erlaubt von den in nach § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 2, 4 und 5 und Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 4, 8, 18 und 25) gekennzeichneten Stellen am Großen Kronsee, dem Großen Küstrinsee, dem Clanssee sowie dem Kolbatzer Mühlenteich aus

dtp_swimming_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Baden ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.

von den Stegen aus sowie vom Boot aus auf dem Aalsee, dem Clanssee, dem Großen und Kleinen Dreisee, dem Kolbatzer Mühlenteich, dem Krummen See, dem Großen und Kleinen Kronsee, dem Großen Küstrinsee, dem Lehstsee sowie dem Schreibermühlenteich. Sowie von den in nach § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 2, 4 und 5 sowie Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 4, 8, 11, 16, 17, 18, 23, 24 und 25) gekennzeichneten Bereichen am Großen und Kleinen Kronsee, dem Großen und Kleinen Dreisee, dem Aalsee, dem Clanssee, dem Tiefen See, dem Faulen See, dem Großen Küstrinsee, dem Krummen See, Oberpfuhlsee sowie dem Kolbatzer Mühlenteich aus.

Aufenthaltsaktivitäten

dtp_camping_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Zelten ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.

auf gekennzeichneten Biwakplätzen am Küstriner Bach

dtp_campingbivouac_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Lagern und Biwakieren ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.

auf gekennzeichneten Biwakplätzen am Küstriner Bach

dtp_campingvehicletrailer_forbidden_regular

Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.

Generelles Verhalten

dtp_dronesmodelplanes_forbidden_regular

Drohnen und Flugmodelle sind verboten.

dtp_disposingofwaste_forbidden_regular

Abfall entsorgen ist verboten.

dtp_fire_forbidden_regular

Feuer ist verboten.

dtp_dogswithleash_allowed_regular

Für Hunde gilt Leinenpflicht.

dtp_collectingplants_forbidden_regular

Pflanzen sammeln ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni verboten.

dtp_mushroomcollecting_forbidden_regular

Pilze sammeln ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni verboten.

dtp_fishing_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular

Angeln ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.

Die Angelnutzung darf nur von den in § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 2, 4, 5 und 6 und Liegenschaftskarten, Blattnummern 4, 8, 11, 13, 16, 17, 18, 23, 24, 25 und 30) eingezeichneten Uferabschnitten sowie von den Stegen aus erfolgen, wobei das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig bleibt.

dtp_noisetaperecordersplayers_forbidden_regular

Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.

Einen Fehler melden