Betreten ist nur auf Wegen vom 1. Januar bis zum 30. Juni erlaubt.
| Ort | Deutschland - Brandenburg - Uckermark |
| Fläche | 29,82km² |
| Gründungsjahr | 2014 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 5cf45aaa-ea9e-4b38-82bc-3bc6c7184af0 |
| Name und Abteilung |
Naturparkverwaltung Uckermärkische Seen
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| Webseite | https://www.uckermaerkische-seen-naturpark.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Tramper Chaussee 2
16225 Eberswalde Deutschland |
Betreten ist nur auf Wegen vom 1. Januar bis zum 30. Juni erlaubt.
auf öffentlichen Straßen.
auf markierten Reitwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt
auf ausgewiesenen Wegen.
auf markierten Reitwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt
Kraftfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
auf dem Großen und Kleinen Kiensee, dem Kleinen Küstrinsee, dem Schnakenpfuhl, dem Tiefen See, dem Faulen See, dem Schwanzsee, der Roten Ranke sowie dem Moosbruch sowie in Röhrichten, Schwimmblattgesellschaften und Verlandungsbereichen
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
auf dem Großen Küstrinsee mit elektrisch angetriebenen Booten mit einer maximalen Leistungskraft von 600 Watt mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde Uckermark zulässig
Tauchen ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
erlaubt von den in nach § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 2, 4 und 5 und Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 4, 8, 18 und 25) gekennzeichneten Stellen am Großen Kronsee, dem Großen Küstrinsee, dem Clanssee sowie dem Kolbatzer Mühlenteich aus
Baden ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
von den Stegen aus sowie vom Boot aus auf dem Aalsee, dem Clanssee, dem Großen und Kleinen Dreisee, dem Kolbatzer Mühlenteich, dem Krummen See, dem Großen und Kleinen Kronsee, dem Großen Küstrinsee, dem Lehstsee sowie dem Schreibermühlenteich. Sowie von den in nach § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 2, 4 und 5 sowie Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 4, 8, 11, 16, 17, 18, 23, 24 und 25) gekennzeichneten Bereichen am Großen und Kleinen Kronsee, dem Großen und Kleinen Dreisee, dem Aalsee, dem Clanssee, dem Tiefen See, dem Faulen See, dem Großen Küstrinsee, dem Krummen See, Oberpfuhlsee sowie dem Kolbatzer Mühlenteich aus.
Zelten ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
auf gekennzeichneten Biwakplätzen am Küstriner Bach
Lagern und Biwakieren ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
auf gekennzeichneten Biwakplätzen am Küstriner Bach
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni verboten.
Pilze sammeln ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni verboten.
Angeln ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
Die Angelnutzung darf nur von den in § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 2, 4, 5 und 6 und Liegenschaftskarten, Blattnummern 4, 8, 11, 13, 16, 17, 18, 23, 24, 25 und 30) eingezeichneten Uferabschnitten sowie von den Stegen aus erfolgen, wobei das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig bleibt.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.