Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Der „Kümmelberg“ ist ein überwiegend mit Laubwald bedecktes Gebiet, das auf kleinem Raum eine interessante Pflanzenwelt beherbergt. Auf kalkhaltigem Untergrund gedeihen neben Eichen- und Ahorn-Lindenwäldern auch Restbestände eines Kalk-Buchenwaldes mit zahlreichen schützenswerten Pflanzenarten, wie beispielsweise Orchideen. Im Zentrum des Naturschutzgebietes liegen außerdem zwei ehemalige Kalkabbaugebiete in deren Randbereichen sich ein Magerrase ausgebildet hat. Eine botanischen Besonderheit, die dem Naturschutzgebiet seinen Namen verdankt, ist der Rosskümmel! In Hessen ist er eine Seltenheit und bisher nur im Raum Wetzlar bekannt.
| Ort | Deutschland - Hessen - Gießen, Landkreis |
| Fläche | 12,35ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 19bc7ac7-e08f-437c-a84e-58ea6690f96a |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
6. Januar 1976