Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Bodenseekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000221 |
| Fläche | 74,04ha |
| Gründungsjahr | 1973 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 68e1961e-3a04-47e7-b2c5-423e27264901 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Wassersport ist verboten.
Insbesondere ist verboten Wassersport‑ und Wasserspielgeräte aller Art zu benutzen; Nichtschwimmer‑ und Kinderschwimmhilfen sind erlaubt.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Insbesondere ist verboten Kreuzweiher und Langensee mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Hunde sind verboten.
Insbesondere ist verboten Hunde frei laufen zu lassen.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Insbesondere ist verboten im Kreuzweiher außerhalb des gekennzeichneten Bereichs im Nordwestteil zu baden.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
20. Oktober 1994