Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der vorhandenen Feldwege zu betreten, ausgenommen sind die ortsnahen Streuobstbestände und schon seither rechtmäßig gärtnerisch oder landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen; ausgenommen ist ferner der Zeitraum vom 1. September eines jeden Jahres bis 28./29. Februar des Folgejahres.