Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Ludwigsburg |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=929001000044 |
| Fläche | 16,96ha |
| Gründungsjahr | 1959 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 4c274a3c-76db-485c-b030-86cf8c51d505 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt5/ref56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
[Verbote] gilt nicht für das Befahren des südlichen Drittels des großen Sees bis zur Sperrboje mit Segelbooten und das Ankern in diesem Gebiet, wobei ein Abstand vom Ufer von 20 Metern einzuhalten ist.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
[Verbote] gilt nicht für das Befahren des südlichen Drittels des großen Sees bis zur Sperrboje mit Segelbooten und das Ankern in diesem Gebiet, wobei ein Abstand vom Ufer von 20 Metern einzuhalten ist.
Nutzung von Schwimmhilfe (Surfbretter, Luftmatratze) ist verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Angeln ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
Baden ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
22. März 1983