Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000085 |
| Fläche | 8,55ha |
| Gründungsjahr | 1998 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 12cc3f28-71ed-4ab8-91d7-d1addd4cc7eb |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Reiten ist auf ausgewiesenen Wegen verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
Hunde sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen. Ferner Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
27. Februar 1998