Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das Naturschutzgebiet „Kehnaer Trift“ umfasst einen offengelassenen Steinbruch mit einigen kleinen Tümpeln, die Lebensraum für zahlreiche geschützte Amphibienarten darstellen, sowie einen offenen Grünlandbereich, der bis in die 1960er Jahre als Gemeinschaftsweide für Schafe genutzt wurde. Durch die jahrhundertelange Weidenutzung konnte sich hier ein wertvoller Magerrasen mit typischen, aber seltenen und streng geschützten Pflanzenarten, wie der Orchidee Herbst-Drehwurz, entwickeln. Seit Aufgabe der Beweidung wird dieser besondere Lebensraumtyp jedoch von Ginster-Schlehengebüschen erobert. Zwar bereichern diese Strukturen das Angebot an Nistplätzen und Ansitzwarten für die Vogelwelt, jedoch verdrängen sie den schützenswerten Grünlandtyp. Die blütenreichen Magerrasen ziehen aber dennoch eine vielfältige Schmetterlingslebensgemeinschaft mit einigen seltenen Vertretern ins Naturschutzgebiet. Von besonderer Bedeutung sind auch die Tümpel mit ihrer gut ausgeprägten Ufervegetation am Grund des Steinbruches, im dem bis Ende der 1970er Jahre Tonschiefer und Grauwacke abgebaut wurde. Hier kommen neben gewöhnlichen Amphibienarten, wie dem Grasfrosch, der Erdkröte und dem Feuersalamander auch Teich-, Berg- und Kammmolche vor, die als Arten der FFH-Richtlinie europaweit geschützt sind.
| Ort | Deutschland - Hessen - Marburg-Biedenkopf |
| Fläche | 9,38ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 3815a9c6-4502-48a8-b021-79804cf9878e |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Radfahren ist verboten.
Die Benutzung des Verbindungsweges zwischen Kehna und Willershausen (Flurstück 16), soweit sie verkehrsrechtlich zulässig ist, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Kehnaer Trift § 5.
Schneeaktivitäten sind nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Reiten ist verboten.
Die Benutzung des Verbindungsweges zwischen Kehna und Willershausen (Flurstück 16), soweit sie verkehrsrechtlich zulässig ist, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Kehnaer Trift § 5.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Die Benutzung des Verbindungsweges zwischen Kehna und Willershausen (Flurstück 16), soweit sie verkehrsrechtlich zulässig ist, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Kehnaer Trift § 5.
Wassersport ist verboten.
Baden ist verboten.
Übernachten ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
8. Juli 1980