Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Die Keetzseen bewahren ein strukturreiches Wald- und Seengebiet mit Großen und Kleinen Keetzsee. Dieser Naturraum ist ein Zuhause für seltene Tier- und Pflanzenarten innerhalb der Feldberger Seenlandschaft und als FFH-Gebiet geschützt.
Das Naturschutzgebiet Keetzseen in Mecklenburg-Vorpommern umfasst den Großen und Kleinen Keetzsee sowie mehrere kleinere Gewässer wie Buttersee, Mummelsee und die Drei Pöhler. Dieses Gebiet ist als strukturreiches Wald- und Seengebiet von besonderer Bedeutung für den Erhalt seltener Tier- und Pflanzenarten. Es bildet einen wesentlichen Bestandteil des Naturparks Feldberger Seenlandschaft und ist nach EU-Recht als FFH-Gebiet eingestuft, was seine europäische Bedeutung für den Naturschutz unterstreicht. Die erfolgreiche Regulierung des Wasserhaushaltes in den 1990er Jahren hat sich positiv auf die vielfältigen Lebensräume ausgewirkt. Dieses wertvolle Naturgebiet bietet Refugien für eine reiche Artenvielfalt und trägt zur Bewahrung der einzigartigen Landschaft bei.
| Ort | Deutschland - Mecklenburg-Vorpommern - Mecklenburgische Seenplatte |
| Fläche | 3,29km² |
| Gründungsjahr | 1972 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 965cbd1a-e8d8-4a15-ab48-4c336f9ebcb2 |
| Name und Abteilung |
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
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| Webseite | https://www.lung.mv-regierung.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Nutzung von Schwimmhilfe (Surfbretter, Luftmatratze) ist verboten.
Baden ist verboten.
Übernachten ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
es ist verboten, Tieren nachzustellen oder ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu beschädigen
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
27. September 1994