Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere ist verboten, das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Bodenseekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000200 |
| Fläche | 17,20ha |
| Gründungsjahr | 1994 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 813ec986-efc1-4b15-973c-00d6b61f4c0e |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere ist verboten, das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Insbesondere ist verboten, das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Wassersport ist verboten.
Insbesondere ist verboten, Wassersport- und Wasserspielgeräte aller Art zu benutzen; Nichtschwimmer‑ und Kinderschwimmhilfen sind erlaubt.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Insbesondere ist verboten, den See mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Insbesondere ist verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Gilt nicht, für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei gemäß eines Bewirtschaftungsplanes, der vom Regierungspräsidium zu genehmigen ist, mit folgenden Maßgaben, a) die Schilfzone darf ganzjährig nicht betreten werden; b) ganzjährig darf nur von den genehmigten und in der Schutzgebietskarte eingezeichneten Stegen im Nord‑ und Südteil des Sees geangelt werden; c) der Einsatz eines Fischerbootes ohne eigene Triebkraft ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. (29.) Februar zulässig, wobei die Schwimmblattzone nicht befahren werden darf und zum Schilfgürtel hin ein Abstand von 10 m einzuhalten ist. Die Fischerei ist so auszuüben, daß sie das Ziel und den Schutzzweck des Gebietes beachtet und im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere bei der Hege, fördert. Anzustreben ist ein lebensraumtypischer, artenreicher Fischbestand, der sich weitgehend selbst regulieren kann. Es soll nur der natürliche Ertrag abgeschöpft werden.
Baden ist verboten.
Insbesondere ist verboten, von einer anderen als der in der Karte mit B gekennzeichneten Stelle aus zu baden.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
20. Oktober 1994