Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Der „Hohe Stein“ erhebt sich als Basaltrücken über seine ackerbaulich intensiv genutzte Umgebung am Rande der Wetterau. Das Gebiet zeichnet sich durch großflächige, besonders schützenswerte Magerrasenflächen aus, welche durch die historische Nutzung des ackerbaulich unproduktiven Hügels als sogenannte Schaftstrift (Schafweide) entstanden sind. Bis zur Aufgabe der Beweidung Mitte der 1950er Jahre und der damit einhergehenden Verarmung und Verbuschung des artenreichen Grünlandes, war der „Hohe Stein“ für sein reiches Vorkommen seltener Magerrasenarten bekannt. Mit der Unterschutzstellung des Gebiets soll der Erhalt und die Entwicklung des wertvollen Lebensraums sichergestellt werden.
| Ort | Deutschland - Hessen - Gießen, Landkreis |
| Fläche | 10,65ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 5545cb0f-ae67-450c-bba3-d021c3bb0020 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
12. Dezember 1994